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Gute lokale Arbeit wird gezielt zerschlagen – Die neuen Stadionverbotsrichtlinien 2026

Gute lokale Arbeit wird gezielt zerschlagen – Die neuen Stadionverbotsrichtlinien 2026

Hallo Eintracht-Fans,

der DFB hat die Stadionverbotsrichtlinien für das Jahr 2026 grundlegend überarbeitet. Wer nach der jahrelangen Kritik von Fanhilfen und Fanszenen gehofft hatte, dass nun endlich mehr Rechtsstaatlichkeit, Augenmaß und lokale Modelle einkehren würden, wird beim Lesen der neuen Statuten bitter enttäuscht. Das genaue Gegenteil ist der Fall: Die neuen Richtlinien sind ein beispielloser Frontalangriff auf Fanrechte. Das System wird massiv verschärft, die Unschuldsvermutung ad absurdum geführt und die Polizei erhält völlig neue Instrumente, um bei der Vergabe von SVs weitgehender mitzuwirken. Was ab Juli 2026 auf uns hereingebrochen ist, haben wir hier im Detail für euch analysiert.

Zerstörung der Unschuldsvermutung und blanke Willkür

Die „Ist-Vorschrift“ bei polizeilichen Ermittlungsverfahren
Bei der Einleitung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens wegen eines sogenannten „schweren Falls“ (wie z. B. Landfriedensbruch, Widerstand, Pyrotechnik, Raub oder Beleidigung) „ist“ künftig zwingend ein bundesweites Stadionverbot auszusprechen. Die Unschuldsvermutung wird damit abgelöst. Ein einfacher polizeilicher

Anfangsverdacht, der oft unbegründet ist oder sich im Nachhinein als haltlos erweist, reicht nun als zwingender Mechanismus für das Stadionverbot aus. Dem Verein wird bei diesen Delikten durch das „Ist“ jeder lokale Ermessensspielraum genommen.

Die „Soll-Vorschrift“ gänzlich ohne Ermittlungsverfahren
Ein bundesweites Stadionverbot soll nun auch dann verhängt werden, wenn überhaupt kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Als Basis reichen künftig polizeiliche Ingewahrsamnahmen, Platzverweise, das Mitführen von „Vermummungsgegenständen“ oder „schwerwiegende Verstöße gegen die Stadionordnung“ aus. Das ist absolut als Willkür anzusehen. Präventivmaßnahmen der Polizei (wie massenhafte Einkesselungen oder ungerechtfertigte Platzverweise) dienen künftig als direkte Basis für Stadionverbote. Gummi-Paragrafen wie „Verstöße gegen die Stadionordnung“ ermöglichen Repressionen bei absoluten Nichtigkeiten, ohne dass jemals ein rechtsstaatliches Verfahren stattgefunden hat.

Härtere Strafen und das Ende von echter präventiver Arbeit?

Anhebung der Mindestdauer
Die reguläre Mindestdauer für ein festgesetztes Stadionverbot wurde fest auf drei Monate angehoben (in minderschweren Fällen auf einen Monat). Damit werden in Zukunft viele erstmal pauschal vor dem Stadion stehen, obwohl später im Verfahren ihre Unschuld bewiesen wird – weil erstmal ein Verfahren eröffnet wurde und das je nach Sachverhalt dann eben zwingend zu erteilen ist. Flexibilität durch die Vereine, mit Augenmaß auf kleinere Verfehlungen zu reagieren oder sich erst einmal ein Überblick zu verschaffen, kann es dadurch nicht mehr geben, was die angebliche „präventive“ Idee der Richtlinien ad absurdum führt und stattdessen rein auf Bestrafung setzt.

Einschränkung der Bewährung
Eine Aussetzung des Stadionverbots (SV) direkt bei der Festsetzung („auf Bewährung“) ist künftig fast ausschließlich nur noch in Ausnahmefällen bei Jugendlichen und Heranwachsenden möglich, sofern sie Ersttäter sind. Für Erwachsene bedeutet dies, dass sie im Normalfall zumindest die festgesetzte Mindestdauer absitzen müssen, bevor eine Aussetzung in Betracht kommt. Für erwachsene Fans entfällt damit die Chance auf eine „gelbe Karte“ bei Erstverstößen oder kleineren Verfehlungen, wodurch Prävention nicht mehr möglich sein wird.

Keine Rücknahme bei Hausfriedensbruch
Die Vereine verpflichten sich nicht nur, bei Hausfriedensbruch grundsätzlich Strafantrag zu stellen, sondern auch, einen bereits gestellten Strafantrag „nicht zu einem späteren Zeitpunkt ohne Begründung zurückzunehmen“. Das erschwert Vereinen den Weg, im Nachhinein nach einem klärenden Dialog mit betroffenen Fans (z. B. nach unübersichtlichen Situationen am Einlass) den Vorfall durch Rückzug des Strafantrags für alle Beteiligten aus der Welt zu schaffen.

Zeitdruck durch starre Fristen
Die Vereine bzw. deren lokale Stadionverbotskommissionen (SVK) sind nun gezwungen, innerhalb einer festen Frist von sechs Wochen nach Mitteilung durch die Polizei über ein Stadionverbot zu entscheiden. Auf der anderen Seite kann dieser Prozess aber auch noch bis zu sechs Monate nach dem Vorfall angeschoben werden. Diese Frist setzt Vereine völlig unnötig unter Druck und verhindert eine objektive Prüfung komplexer Vorfälle. Anstatt den Dialog zu suchen oder den Fortgang und Ausgang von polizeilichen Ermittlungen abzuwarten, werden Vereine zu vorschnellen Entscheidungen gedrängt, was die Gefahr von ungerechtfertigten „Schnellschüssen“ bei der Vergabe von Stadionverboten massiv erhöht.

Das neue „DFB-Tribunal“ (ZAÜS)

Die Besetzung der neuen Über-Behörde
Die Zentrale Aufsichts- und Überprüfungsstelle (ZAÜS) wird als reines DFB- und DFL-„Tribunal“ installiert. Stimmberechtigt sind exakt vier Personen: Ein Vorsitzender (DFB) und sein Stellvertreter (DFL), beide müssen zwingend die Befähigung zum Richteramt haben, sowie jeweils ein weiterer Funktionärs-Vertreter von DFB und DFL. Fanbeauftragte, Vertreter der Fanprojekte oder Vereinsvertreter haben hier nur eine „beratende“ Funktion ohne jegliches Stimmrecht. Zu allem Überfluss sitzt auch noch ein Vertreter der Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) der Polizei beratend mit am Tisch – die Stelle, die Informationsammler und Statistiker für die Polizei spielt und die „Datei Gewalttäter Sport“ führt. Dies zeigt das wahre Gesicht der Richtlinien: Über das Schicksal von Fans entscheiden künftig Verbandsjuristen und Funktionäre im Elfenbeinturm, völlig abgekoppelt von der Realität in den Stadien und Kurven am jeweiligen Standort. Dass sozialpädagogische Stimmen wie Fanprojekte auch hier wieder von echten Entscheidungen ausgeschlossen werden, während die Polizei in Form der ZIS auf Bundesebene mit am Tisch sitzt, beweist, dass es dem DFB nicht um Prävention oder Dialog geht, sondern um die Erteilung von SVs nach dem Gießkannenprinzip, ohne die Einschätzung vor Ort von dem jeweiligen Sachverhalt berücksichtigen zu müssen.

Die absolute Übermacht der ZAÜS
Diese neue Instanz erhält weitreichende Weisungsbefugnisse gegenüber den lokalen Stadionverbotskommissionen. Setzt die SVK eines Vereins eine Maßnahme nicht um, übernimmt die ZAÜS die Entscheidung einfach selbst. Der vom DFB viel beschworene „lokale Dialog“ entpuppt sich damit als Farce. Die ZAÜS fungiert als übergeordnete Instanz, die den Vereinen sofort in den Rücken fällt, sobald diese zugunsten der Fans entscheiden – nicht, weil sie vor Fans „kuschen“ könnten, sondern weil sie eben Sachverhalte, Situationen und Personen vor Ort einschätzen können.

Somit können sie auch am besten eine Einschätzung dazu treffen, wenn z.B. die örtliche Polizei aufgrund von Konflikten mit der Fanszene am Standort mal „ein Zeichen setzen musste“ und deswegen aufgrund von politischem Druck (bspw. von einer wildgewordenen Innenministerin) mit einer Ingewahrsamnahme für ganze Personengruppen beim Auswärtsspiel (inklusive eingeleiteter Verfahren für alle Anwesenden) für Ruhe beim nächsten Derby sorgen wollte – das eingeleitete Verfahren reicht schließlich aus für die Aussprache des SVs. Der Verein vor Ort kann das realistisch einschätzen – die ZAÜS nicht, die nur Verfahren und Muss-Regelungen in den Richtlinien sieht.

Bestrafung der Vereine durch Sportgerichtsbarkeit
Wenn lokale Stadionverbotskommissionen (SVKs) der Vereine den Weisungen der ZAÜS nicht folgen oder Stadionverbote zu milde aussprechen, können die Vereine und ihre Funktionsträger durch die DFB-Sportgerichtsbarkeit bestraft werden. Dies erzeugt einen massiven Druck von oben auf die Vereine. Selbst wenn ein Verein lokale Besonderheiten berücksichtigen will – oder weiß, dass die für den ganzen Zugfahrerhaufen eröffneten Verfahren wegen dreier geworfener Flaschen zu großen Teilen eingestellt werden – drohen ihm Strafen, wenn er nicht der harten Linie der ZAÜS folgt und die SVs erstmal ausspricht. Die Vereine haben keine Handhabe mehr über ihr eigenes Hausrecht.

Fragwürdige Filterfunktion und Pseudonymisierung wichtiger Zusammenhänge?

Vereine als „Filter“
Fans können sich selbst nicht direkt an die neue ZAÜS wenden. Dies zeigt einmal mehr, wie unabhängig und fair die Ausrichtung dieser Stelle ist – nämlich gar nicht. Der Verein am Standort darf lediglich „Filter“ spielen für die zentrale Kommission. Erst mit Einverständnis und Weiterleitung durch diese Stelle landet der Fall und eine mögliche Anhörung eines Betroffenen als Stellungnahme bei der ZAÜS. Auch wenn dies eher der Ausnahmefall sein wird, ist der direkte Zugang zu einer angeblich objektiven Überprüfung erschwert und Fans sind vom Wohlwollen des Vereins abhängig, um ihren Fall zentral prüfen zu lassen. Die Polizei hat diesen Filter komischerweise nicht bekommen – die wirkt über den Platz in der ZAÜS direkt mit.

Entmenschlichung der Fälle
Bevor die ZAÜS einen Fall prüft, werden alle Unterlagen durch den DFB pseudonymisiert, sodass die ZAÜS nur noch neutrale Berichte ohne Namen, Ortsbezüge oder Vereinsangaben erhält. Auch wenn dies datenschutzrechtlich begründet wird und positive Aspekte erfüllt, entmenschlicht es das Verfahren, da spezifische lokale und fanpolitische Kontexte, die für das Verständnis einer Situation in einer Fankurve oft extrem wichtig sind, weggefiltert werden. Genau aus solchen Gründen sind die lokalen Instanzen das einzig richtige, um am Ende auch angemessene Entscheidungen treffen zu können.

Massiver Machtzuwachs der Polizei

Die neuen Richtlinien geben den Ermittlungsbehörden einen bisher unerreichten Einfluss auf zivilrechtliche Verfahren.

Direktes Antragsrecht bei der ZAÜS
Wenn der Polizei oder Staatsanwaltschaft eine Entscheidung der lokalen Stadionverbotskommission eines Vereins nicht passt (z. B. wenn ein Verein ein SV ablehnt oder zu milde bestraft), kann die Polizei nun eigenständig einen Antrag bei der ZAÜS stellen. Die ZAÜS kann den Verein dann anweisen, das SV doch bzw. länger auszusprechen.

Polizei als „Türsteher“ bei Bewährungen
Soll das SV eines Fans reduziert oder vorzeitig aufgehoben werden, ist der Verein nun gezwungen, vor seiner Entscheidung zwingend diejenige Polizei- oder Strafverfolgungsbehörde anzuhören, die den Vorfall ursprünglich gemeldet hat. Die ohnehin fragwürdige Vermischung von staatlicher Strafverfolgung und privatem Hausrecht erreicht hier einen neuen Höhepunkt. Die Vereine werden zu direkten Handlangern der Ermittlungsbehörden degradiert. Wenn die Polizei einen Fan aus dem Stadion haben will, der Verein sich aber weigert, eskaliert die Polizei den Fall künftig einfach im Rahmen der beratenden Funktion in der ZAÜS und lässt den Verein zwingen. Eine unabhängige, vereinsinterne Bewertung von Sachverhalten wird durch diese Übermacht faktisch unmöglich gemacht.

Direkteinspeisung ins System
Die Polizei erhält die Befugnis, Sachverhalte und angebliche Verfehlungen über eine neue Online-Plattform direkt an die zuständigen Vereine zu übermitteln. Dass Ermittlungsbehörden sensible personenbezogene Daten künftig über eine Online-Plattform direkt an zivilrechtliche Akteure (Vereine und DFB) übermitteln können, stellt einen massiven datenschutzrechtlichen Einschnitt dar. Die strengen Grenzen der DSGVO zwischen staatlicher Strafverfolgung und dem privaten Hausrecht werden bis zur Unkenntlichkeit verwischt. Für uns als BGH ergeben sich fundamentale Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser automatisierten Datenweitergabe ohne richterlichen Beschluss und ohne, dass Betroffene wissen, welche Daten wohin weitergegeben und evtl. gespeichert wurden.

Schwächung der sozialpädagogischen Fan-Perspektive
In den neu formierten lokalen Stadionverbotskommissionen (SVK) der Vereine sind Fanprojekte und andere lokale Teilnehmer (wie z.B. vereinzelt Fanhilfen, je nach Standort) nicht länger stimmberechtigt. Sie werden zu bloßen Beratern degradiert, während Sicherheitsbeauftragte, Veranstaltungsleiter und Justiziare nun als Entscheidungsträger fungieren. Fanhilfen spielen weiterhin überhaupt keine (offizielle) Rolle. Dies ist eine drastische Schwächung der sozialpädagogischen Fan-Perspektive. Die Stimmen, die sich am ehesten für Resozialisierung, Aufklärung und den Kontext am jeweiligen Standort einsetzen, werden nicht gehört, während Polizei- und Verbands-Hardliner das Gremium künftig vielerorts dominieren werden. An dieser Stelle möchten wir kurz den Hinweis geben, dass wir in Braunschweig den bisherigen Weg und guten Austausch wie gehabt weiter gehen wollen und darauf hinarbeiten. Ob dies unter den neuen Richtlinien aber überhaupt noch möglich ist, bleibt abzuwarten.

Fazit & Ausblick
Gleicht man diese neuen Richtlinien mit den bekannten Forderungen von Fanhilfen ab, zeigt sich ein aus Fan-Sicht sehr ernüchterndes Bild. Die zentralen Forderungen der Fanszenen, wie zum Beispiel lokale Bewährungsmodelle, Stadionverbote nur gegen volljährige Personen, oder das Versammlungsgesetz herauszunehmen, wurden komplett ignoriert. Stattdessen wurde das System massiv verschärft. Die neuen Richtlinien sind ganz klar ein Rückschlag für Fanrechte. Das System wurde bürokratisiert, zentralisiert und durch die „Ist“-Vorschriften sowie die Besetzung der jeweiligen Stellen deutlich schärfer gemacht. Die Chance, Stadionverbote rechtsstaatlicher (also nur bei Verurteilung ausgesprochen) oder resozialisierender (generelle Bewährung für alle) zu gestalten, wurde vertan. Wir als Fanhilfe müssen künftig gegen ein engmaschiges, zentral kontrolliertes System ankämpfen, bei dem selbst der Weg zur Beschwerdestelle (ZAÜS) durch Vereine blockiert werden kann, sodass man dort unter Umständen gar keine Chance hat, überhaupt Gehör zu finden.

Fanprojekte werden in den Kommissionen nicht oder nur kaum gehört, die Unschuldsvermutung wird endgültig ausgehöhlt und die neue ZAÜS installiert sich als unantastbare „Über-Behörde“. Es zeigt sich ein desaströses Bild für die Rechte von Fußballfans. Fronten zwischen Fanszenen und Verbänden dürften durch diese rigide Abkehr von Augenmaß und lokalem Dialog weiter massiv verhärten.

Doch eines ist uns extrem wichtig zu betonen: Der ordentliche Rechtsweg bleibt bestehen! Trotz all dieser verbandsinternen Verschärfungen und der Schaffung einer übermächtig wirkenden ZAÜS steht der DFB nicht über dem Gesetz. Die ZAÜS ist lediglich die letzte verbandsinterne Instanz und ersetzt keinen Rechtsstaat. Sollte ein Stadionverbot ungerechtfertigt aufrechterhalten werden, steht weiterhin der ordentliche Rechtsweg offen. Gegen ein unrechtmäßiges Hausverbot kann und muss vor einem regulären Zivilgericht geklagt werden.

Wir als Blau-Gelbe Hilfe werden Stadionverbotsverfahren auch unter den neuen Richtlinien engmaschig begleiten und Betroffene hierbei mit voller Kraft unterstützen.

Meldet euch rechtzeitig bei uns, wenn ihr betroffen seid. Außerdem solidarisiert euch mit allen SV’lern und lasst uns gemeinsam gegen diese Willkür ankämpfen!

Eure Blau-Gelbe Hilfe – Eintracht-Fans für Fanrechte