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Blau-Gelbe Fanhilfe kritisiert öffentliche Fahndung

Blau-Gelbe Fanhilfe kritisiert öffentliche Fahndung

Die Polizeidirektion Hannover sucht nach zwölf „Verdächtigen zu Gewalttaten am Rande des Niedersachsen-Derbys“ im November 2023. In diesem Zusammenhang veröffentlichte die Polizeidirektion Hannover Fotos in ihrem Presseportal. Die Blau-Gelbe Hilfe (BGH) verurteilt diese Art der Fahndung, weil Tatverdächtige, die von der Polizei der Braunschweiger Fanszene zugerechnet werden, mit der Veröffentlichung der Fotos im Internet in unzulässiger Weise mit Schwerverbrechern gleichgestellt würden.

Braunschweig – Die Kritik der BGH richtet sich gegen die Öffentlichkeitsfahndung an sich. Der Polizeidirektion Hannover ist angeblich bekannt, dass die tatverdächtigen Personen der Ultra-Szene angehören und die Gesichter sind klar zu erkennen sind. „Warum ist es dann nicht möglich, diese Personen von den szenekundigen Beamten vor Ort ermitteln zulassen?“ fragt sich Mike Wasner, Sprecher der BGH. „Diese Vorgehensweise wäre das „mildere Mittel“ und würde nicht derart wie die Öffentlichkeitsfahndung in die Persönlichkeitsrechte der Tatverdächtigen eingreifen.“ Außerdem stelle sich für die BGH eine weitere Frage: Wieso ordnet die Polizeidirektion Hannover die abgebildeten Personen der Braunschweiger Ultra-Szene zu, wenn ihr diese tatsächlich gänzlich unbekannt sind?

Damit eine Öffentlichkeitsfahndung durchgeführt werden kann, muss grundsätzlich der Beschluss eines Richters vorliegen. Zweite wesentliche Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung. „Deshalb erscheint uns die Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Tatvorwürfe zweifelhaft“, so Mike Wasner. „Selbst das Bundeskriminalamt definiert unter Straftaten von erheblicher Bedeutung zum Beispiel Mord, terroristische Anschläge oder Raub.“ Juristisch bestehen zwischen den Tatvorwürfen wie Landfriedensbruch, gefährlicher Körperverletzung oder tätlichen Angriff und den „erheblichen Straftaten“ große Unterschiede. Somit werden nach Auffassung der BGH tatverdächtige Fußballfans durch die Öffentlichkeitsfahndung mit Schwerverbrechern unrechtmäßig gleichgestellt. „Das ist in Anbetracht der erhobenen Tatvorwürfe nicht akzeptabel“, bezieht Mike Wasner eindeutig Position.

„Zudem sei zu beachten, dass der Tatvorwurf des Landfriedensbruchs (§ 125 StGB) aus prozesstrategischen Gründen erhoben werden kann“, lenkt Mike Wasner den Blick auf ein juristisches Detail. „Darauf hat bereits 2022 Dr. Alexander Heinze vom Institut für Kriminalwissenschaften in der Abteilung für ausländisches und internationales Strafrecht an der Universität Göttingen verwiesen.“ Demnach eröffne ein Verfahren wegen Landfriedensbruch nach § 125 StGB „eine flexible Grundlage für Entscheidungen, Verfahren zunächst einmal einzuleiten“. Sollte das Verfahren wegen Landfriedensbruch später eingestellt werden, eröffnen die Nachweiserleichterungen in § 125 StGB zunächst größere Spielräume für die Strafverfolgung. Die Einleitung der Strafverfolgungsmaßnahmen kann also unabhängig davon erfolgen, „ob sich der Strafverdacht letztlich bestätigt oder nicht.“

Dies zeige, so die BGH, dass die Strafverfolgungsbehörden ohne Rücksicht darauf, ob die Tatverdächtigen tatsächlich auch Täter sein könnten, vorgeht. Die Unschuldsvermutung werde im Grunde nicht mehr beachtet. In diesem Falle wären die Betroffenen mit der Aufnahmen im Internet zu Unrecht stigmatisiert worden. Diesbezüglich stelle sich auch eine datenschutzrechtliche Frage: Wie stellen die Ermittlungsbehörden sicher, das die Fotos von Tatverdächtigen nicht von Dritten unberechtigt verwendet werden?

„Deshalb fordert die BGH die Polizeidirektion Hannover auf, diese rechtswidrige Praxis zu beenden,“ fasst Mike Wasner die Argumentation der BGH zusammen. „Die Öffentlichkeitsfahndung ist umgehend zu beenden und die Fotos aller Personen vom Netz zu nehmen.“

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